Wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Unterricht und der Meldung der Schulversäumnisse durch die Erziehungsberechtigten sieht sich die Schule gezwungen auf folgende festgelegte Regelungen besonders hinzuweisen (Schulbesuchsverordnung v. 21. März 1982).
Fehlzeiten
Fehlzeiten / Entschuldigungen
J
eder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und ordnungsgemäß am Unterricht teilzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schüler der Verpflichtung nachkommen.
K
ann ein Schüler aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen, so ist dies dem Klassenlehrer unverzüglich und unter Angabe des Grundes der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung entweder telefonisch erfolgt, ist innerhalb von 3 Tagen die Schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Ein Terminzettel vom Arzt ersetzt nicht die Entschuldigung durch die Eltern.
Bei der Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer ein Zeugnis verlangen. Sonderurlaub in ganz besonderen Fällen muss immer schriftlich beantragt werden. Sonderurlaub darf nicht zur Verlängerung der Ferien beantragt werden.
B
ei nicht rechtzeitigem Eintreffen der Entschuldigung wird das Fehlen als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Werden an solchen Tagen Klassenarbeiten oder Kurzarbeiten geschrieben, wird bei unentschuldigtem Fehlen die Note 6 erteilt. Ein Nachschreiben geschrieben, wird bei unschuldigem Fehlen die Note 6 erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist dann nicht möglich. Der Lehrer ist nicht verpflichtet, beim Fehlen eines Schülers die Ehrziehungsberechtigten anrufen und sich nach dem Grund des Fehlens zu erkundigen. Die Pflicht zur Information der Schule liegt bei den Ehrziehungsberechtigten.
D
ie Zahl der Fehltage kann vom Klassenlehrer im Jahreszeugnis (- nicht bei Abschlusszeugnissen!!) unter „ Bemerkungen“ eingetragen werden. Dabei wird nicht unterschieden zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen, da dies im Hinblick den verpassten Stoff auf desselben hinausläuft. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus ist es für Eltern und Erziehungsberechtigte notwendig, immer wieder in Kontakt mit dem Klassenlehrer und den Fachlehrern zu treten. Nur so können Unregelmäßigkeiten der Schüler schnell aufgedeckt und umgehend beseitigt werden.