Fehlzeiten / Entschuldigungen

Wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Unterricht und der Meldung der Schulversäumnisse durch die Erziehungsberechtigten sieht sich die Schule gezwungen auf folgende festgelegte Regelungen besonders hinzuweisen (Schulbesuchsverordnung v. 21. März 1982).

J eder Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und ordnungsgemäß am Unterricht teilzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schüler der Verpflichtung nachkommen.
K ann ein Schüler aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit) am Unterricht nicht teilnehmen, so ist dies dem Klassenlehrer unverzüglich und unter Angabe des Grundes der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Die Entschuldigung muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung telefonisch erfolgen. Außerdem ist innerhalb von 3 Tagen die Schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Ein Terminzettel vom Arzt ersetzt nicht die Entschuldigung durch die Eltern. Bei der Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer ein Zeugnis verlangen. Sonderurlaub in ganz besonderen Fällen muss immer schriftlich und im Voraus beantragt werden. Sonderurlaub darf nicht zur Verlängerung der Ferien beantragt werden.
B ei nicht rechtzeitigem Eintreffen der Entschuldigung wird das Fehlen als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Werden an solchen Tagen Klassenarbeiten oder Kurzarbeiten geschrieben, wird bei unentschuldigtem Fehlen die Note 6 erteilt. Wird an einem solchen Tag eine Klassenarbeit nachgeschrieben, wird bei unschuldigem Fehlen die Note 6 erteilt. Ein Nachschreiben der Arbeit ist dann nicht möglich. Der Lehrer ist nicht verpflichtet, beim Fehlen eines Schülers die Ehrziehungsberechtigten anrufen und sich nach dem Grund des Fehlens zu erkundigen. Die Pflicht zur Information der Schule liegt bei den Ehrziehungsberechtigten.
D ie Zahl der Fehltage kann vom Klassenlehrer im Jahreszeugnis (- nicht bei Abschlusszeugnissen!!) unter „ Bemerkungen“ eingetragen werden. Dabei wird nicht unterschieden zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen, da dies im Hinblick den verpassten Stoff auf desselben hinausläuft. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus ist es für Eltern und Erziehungsberechtigte notwendig, immer wieder in Kontakt mit dem Klassenlehrer und den Fachlehrern zu treten. Nur so können Unregelmäßigkeiten der Schüler schnell aufgedeckt und umgehend beseitigt werden.

Das bedeutet für Sie als Eltern:

1. Sie als Eltern müssen die Schule sofort informieren, wenn ihr Kind nicht kommt.

2. Wenn Sie für Ihr Kind einen wichtigen Termin während der Schulzeit haben, dann müssen Sie den Klassenlehrer vorher um Sonderurlaub bitten.

3. Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie innerhalb von 3 Tagen die schriftliche Entschuldigung nachreichen. Das bedeutet:

Montag krank, 1. Tag

Dienstag krank, 2. Tag

Mittwoch 3. Tag —> hier muss spätestens die Entschuldigung für Montag vorliegen.

Sollte Ihr Kind am 3. Tag nicht in die Schule kommen können, dann müssen Sie als Eltern die Entschuldigung entweder an die Schule bringen oder fristgerecht per Post einsenden. Alternativ kann die Entschuldigung auch einem anderen Kind mitgegeben werden.

 

4. Fehlt Ihr Kind unentschuldigt bei einer Klassenarbeit, dann bekommt es die Note 6.

 

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns Lehrkräfte zu.